Berufspraktische Tage – Schnupperlehre
Mit den Berufspraktischen Tagen – Schnupperlehre erhalten Jugendliche einen ersten, praktischen Kontakt mit der beruflichen Realität, dem potenziellen Lehrberuf. Die Berufspraktischen Tage - Schnupperlehre stehen unter dem Motto "Ausprobieren". Dafür gibt es vier Varianten der Durchführung einer Schnupperlehre – Berufspraktische Tage:
1. Schulveranstaltung
- geht von der Schule aus
- dient der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts
- alle Schüler/-innen einer Klasse nehmen zeitgleich daran teil
2. Schulbezogene Veranstaltung
- geht von der Schule aus
- findet für einzelne Schüler/-innen einer Schulklasse nach Bedarf statt z.B. für Schüler/-innen.
- Der Bezirksschulrat erteilt für derartige Veranstaltungen eine Bewilligung und erklärt diese zu schulbezogenen Veranstaltungen
3. Individuelle Berufsorientierung während der Schulzeit
- Schüler/-innen kann auf Ansuchen hin die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck des Schnupperns in einen Beruf an bis zu 5 Tagen im Schuljahr dem Unterricht fern zu bleiben.
- Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.
4. Individuelle Berufsorientierung in den Ferien
- Gilt für Schüler/-innen der Hauptschule, der Sonderschule, der Polytechnischen Schule oder der allgemeinbildenden höheren Schule.
- Außerdem muss eine Bestätigung über die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
- Somit ist nun die berufliche Orientierung auf privater Basis außerhalb der Unterrichtszeit auch von der Schülerunfallversicherung abgedeckt.
Beachtenswertes bei der Schnupperlehre
- Bei der Durchführung von berufspraktischen Tagen wie auch im Rahmen der individuellen Berufsorientierung, darf keine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfinden, da hier ansonsten ein Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch entstehen und es dadurch zu großen arbeitsrechtlichen, kinder- und jugendschutzrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Problemen kommen kann.
- Die Schüler/-innen sind bei der Inanspruchnahme der Schnupperlehre in allen 4 Varianten im Rahmen der Schülerunfallversicherung versichert. Sie müssen nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
- Durch die Schüler/-innen verursachte Schäden unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Die Haftung ist im Einzelfall zu prüfen.
Schüler/-innen unterliegen keiner Arbeitspflicht, keiner bindenden Arbeitszeit und nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Betriebsinhabers. - Schüler/-innen haben keinen Anspruch auf Entgelt.
- Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften sind zu berücksichtigen.
