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Brandschutz bei Alten- und Pflegeheimen

erschienen in
Zuschnitt 49 Holz im Alter, März 2013

In Alten- und Pflegeheimen verbringen viele Menschen ihren Lebensabend. Es handelt sich also grundsätzlich um Wohnen mit Tages- und Nachtbetreuung bzw. -pflege und Vollpension und mit besonderen Einrichtungen wie Gemeinschaftsbereichen, Pflegebädern usw.

Viele der Bewohner sind aufgrund von Alter und Erkrankungen in ihrer Mobilität eingeschränkt. Dieser Umstand ist ein wesentlicher Faktor bei der Planung und dem Betrieb derartiger Einrichtungen. Auch im Hinblick auf den Brandschutz ergeben sich daraus Aufgabenstellungen und Herausforderungen, die im Sinne eines »sicheren Wohnens« zu berücksichtigen sind. Die Baugesetzgebung ist in Bezug auf Regelungen für diese besondere Form des Wohnens zurückhaltend, und es finden sich in keinem österreichischen Bundesland spezifische Bestimmungen in ausreichender Tiefe, um auf dieser Grundlage eine vollständige Projektierung durchzuführen.

Dieser Umstand veranlasste den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und die österreichischen Brandverhütungsstellen 2003 dazu, die Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) 132: Krankenanstalten, Pflege- und Altenheime – Bauliche Maßnahmen herauszugeben, die diesbezüglich eine Planungshilfe bietet. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) behandelt Alten- und Pflegeheime in der Richtlinie 2: Brandschutz, Ausgabe 2011, dahingehend, dass für derartige Sondergebäude ein Brandschutzkonzept erforderlich ist (siehe Punkt 11 c). Die hier genannte OIB-Richtlinie wurde in sechs der neun österreichischen Bundesländer in geltendes (Bau-)Recht übernommen. Aus der oben beschriebenen eingeschränkten Mobilität der Bewohner ergeben sich für den Brandschutz einige Herausforderungen. Diese sind nur aus einer Gemeinsamkeit der »Vier Säulen« des Brandschutzes so bewältigbar, dass für die Bewohner, aber auch für das Personal, die Besucher, die Rettungskräfte usw. ein Schutzniveau geschaffen wird, das mit dem heutigen Sicherheitsbedürfnis im Einklang steht.

Diese »Vier Säulen« setzen sich aus den vorbeugenden (Punkte 1 bis 3) und den abwehrenden Brandschutzmaßnahmen (Punkt 4) zusammen:

  1. Organisatorische Brandschutzmaßnahmen, wie in »Verhalten im Brandfall« geschultes Personal inklusive Löschen von Kleinbränden mit vorhandenen Mitteln (Feuerlöscher, Wandhydranten), Tätigkeiten eines Brandschutzbeauftragten usw.
  2. Bauliche Brandschutzmaßnahmen, wie die Bildung von Rauch- und Brandabschnitten, die Gewährleistung, dass die Tragfähigkeit des Haupttragwerkes eines derartigen Gebäudes über einen definierten Zeitraum erhalten bleibt usw.
  3. (Anlagen-)technische Brandschutzmaßnahmen, wie die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage für eine möglichst frühzeitige Alarmierung usw.
  4. Maßnahmen der Einsatzkräfte der Feuerwehr

Da die Evakuierung von Gebäudeteilen und besonders eines gesamten Gebäudes aufgrund der Mobilitätseinschränkung der Bewohner überwiegend der Mithilfe des Personals und in Folge der Rettungskräfte bedarf, sind die Brandschutzmaßnahmen auf diesen Umstand abzustimmen. Hier sind als ungünstigster Fall die Nachtstunden relevant, weil in diesen der Personalstand am geringsten ist. In der TRVB 132 sind vier Evakuierungsstufen definiert:

  1. Aufenthalt in den Zimmern (ausgenommen der oder die unmittelbar von einem Brand betroffenen Räume)
  2. Horizontale Evakuierung in angrenzende Rauch- bzw. Brandabschnitte
  3. Vertikale Evakuierung in andere Geschosse
  4. Evakuierung ins Freie

Grundsätzlich sollte in einem Brandschutzkonzept das Schutzniveau derart angelegt werden, dass durch einen Brand keine über die Stufe 2 hinausgehende Evakuierung notwendig wird. Daraus folgt, dass jedes Geschoss in zumindest zwei Rauch- bzw. Brandabschnitte zu unterteilen ist.

Anhand der dargelegten und in der TRVB 132 vertiefend dargestellten Überlegungen wird deutlich, dass brandschutztechnische Betrachtungen bei Alten- und Pflegeheimen relativ komplex sind.Dies schließt den Einsatz brennbarer Baustoffe wie Holz natürlich nicht aus, verlangt aber bereits in der Projektierungsphase eine entsprechende Berücksichtigung. Alten- und Pflegeheime müssen ihre Bewohner schützen, sie dürfen aber keinen Festungen gleichen, sondern müssen wohnlich sein. Einige bereits realisierte Projekte wie zum Beispiel das Alten- und Pflegeheim in Steinfeld in Kärnten zeigen, dass es sehr wohl möglich ist, solche Sonderbauten auch aus Holz zu errichten.

Relevante Richtlinien für die Errichtung von Alten- und Pflegeheimen

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB):

  • TRVB 132 Krankenanstalten, Pflege- und Altenheime – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen
  • TRVB 133 Krankenhäuser und Pflegeheime – Teil 2 – Betriebliche Maßnahmen
  • OIB-Richtlinie 2: Brandschutz

verfasst von

Franz Mayr

  • geboren 1960
  • HTL Fachrichtung Hochbau in Linz
  • seit 1983 als brandschutztechnischer Sachverständiger bei der BVS (Brandverhütungsstelle für Oberösterreich) und dem IBS (Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung) tätig
  • Mitglied des TRVB-Arbeitskreises (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz)
  • Mitglied im Sachverständigenbeirat Bautechnik Richtlinie 2 des OIB

Erschienen in

Zuschnitt 49
Holz im Alter

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Zuschnitt 49 - Holz im Alter

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