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Jahre österreichisches Forstgesetz
Dort, wo Wald ist, soll auch in Zukunft Wald sein ...
Viele Länder der Erde durchleben heute eine Art „vorindustrielle Umwandlungs-
und Übernutzungsphase“ ihrer Wälder, wie sie vom
16
. Jahrhundert an durch drei
Jahrhunderte auch in den österreichischen Alpenländern anzutreffen war. Der
hohe Energiebedarf der Eisenindustrie und der Salinen und Sudwerke führte im
Laufe der Neuzeit an vielen Orten zu ausgedehnten, hoch in die Berge hinaufrei-
chenden Kahlschlägen. Um eine nachhaltige Versorgung sicherzustellen und
Waldverwüstungen zu vermeiden, wurden daher zuerst von einzelnen Herrschaf-
ten regional, ab dem
18
. Jahrhundert auch seitens des Staates für einzelne Kron-
länder Waldordnungen erlassen, die die Waldbewirtschaftung regeln sollten.
Bis in die Mitte des
19
. Jahrhunderts waren für die Leitung des Forstwesens
verschiedene Hofkanzleien zuständig. Ein Teil der Staatsforste wurde von den
Finanzbehörden, an deren Spitze die allgemeine Hofkammer stand, verwaltet.
Die Montan- und Salinenforste standen unter der Leitung der k. k. Hofkammer
in Münz- und Bergwesen, die Militärwaldungen unter der Oberleitung des
k. k. Hofkriegsrates. Das forstliche Unterrichtswesen war sowohl von der
k. k. Studienkommission als auch von der k. k. Hofkammer in Münz- und Berg-
wesen und von den übrigen Hofstellen abhängig. Erst eine allgemeine Neuglie-
derung der Ministerien ermöglichte
1848
die Schaffung eines Ministeriums für
Landeskultur und Bergwesen, dessen Kompetenz sich nun auf sämtliche Ange-
legenheiten der Forstwirtschaft im Lande erstreckte.
Wie sehr die Forstwirtschaft eine Neuordnung notwendig hatte, die imstande
war, die Defizite der ausgehenden Bergbauära zu beseitigen, bewiesen die
verheerenden Hochwasserkatastrophen, die sowohl an Intensität als auch an
Häufigkeit seit Beginn des
19
. Jahrhunderts ständig zunahmen. Mit der Wahr-
nehmung seiner Bedeutung hinsichtlich Klima und Schutz rückte der Wald
zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses einer breiten Öffentlichkeit. Das
erstmals im ganzen Land gültige Reichsforstgesetz vom
3
. Dezember
1852
mit
Gültigkeit
1
. Januar
1853
brachte schließlich einen Wendepunkt in der Geschichte
der österreichischen Forstverfassung. Es behandelte Fragen des Waldeigentums,
die Rodung, Aufforstung, Waldverwüstung, den Schutz nachbarlicher Wälder ge-
gen Windschäden, die Schutzwälder, Waldservitute, die Waldweide, Streugewin-
nung, das Servitutsholz, die Ausscheidung von Schonungsflächen, die Holzbrin-
gung, Bannlegung, Gemeindewälder, die Erstellung von Wirtschaftsplänen, die
Bestellung von Wirtschaftsführern und die Überwachung der Waldbewirtschaf-
tung durch die politischen Behörden. Sein grundlegender Gedanke war der der
Walderhaltung. Das heißt, das Gesetz sollte dafür Sorge tragen, dass dort, wo
bisher Wald gewesen war, auch in Zukunft Wald sein würde. Die Forste wurden
nicht nur als Erzeuger verschiedener Produkte betrachtet, sondern sie hatten in
den Augen des Gesetzgebers eine große öffentliche Bedeutung, indem sie
Schutz gegen Naturereignisse gewährten und Klima und Wasserversorgung we-
sentlich beeinflussten. Daher wurde auch die private Forstwirtschaft be-
schränkt. Die Frage, welche Aufgaben der Staat wahrnehmen und inwieweit er
aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl das freie Handeln des einzelnen Staats-
bürgers beschränken sollte, wurde seinerzeit in der Gesellschaft in allen Kronlän-
dern intensiv diskutiert.
Elisabeth Johann
1773
Gründung der ersten forstlichen Meisterschule im Kaiserreich Österreich in
Komotau⁄ Erzgebirge durch den Forstmeister Ignaz Johann Ehrenwert
1780
Einführung der österreichischen Cameral-Taxa-
tions-Methode zur Wertberechnung der Wälder
1775
1785
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...32
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