Seit 1852 ist das österreichische Forstgesetz Grundlage für eine nachhaltige Bewirtschaftung der österreichischen Wälder. Der stetig steigende Holzvorrat ist eines der vielen sichtbaren Zeichen des Erfolgs dieses Forstgesetzes. 1975 wurde es erneuert und seitdem mit Hilfe zahlreicher Novellen an den technischen Fortschritt, die gesellschaftlichen Realitäten und aktuelle Themen wie den Klimawandel angepasst. EU-Regelungen wie die EUDR, die Renaturierungsverordnung und RED III wirken immer mehr auf die österreichische Forstwirtschaft ein.
Das österreichische Forstrecht hat tiefe Wurzeln. Schon vor tausend Jahren erkannten die Menschen der Alpenländer, dass der „unerschöpfliche Wald“ bei Übernutzung an seine Grenzen gelangt. Brandrodung, Holzkohle, Bergwerke für Salz, Bronze oder Eisen und eine dichter werdende Besiedlung konsumierten immer mehr Waldflächen, was Muren und Lawinen begünstigte. Zu ihrem eigenen Schutz und zur Sicherung der Holzversorgung beschlossen sie sogenannte „Weisthümer“ als erste Regeln über die Holzgewinnung. Diese verdichteten sich in „Bergordnungen“ und „Waldordnungen“, beispielsweise in Kärnten (1506) oder der Steiermark (1539), in denen Themen wie Schlägerung, Waldweide, Wiederbewaldung und Bringung geregelt waren. Fortschritt und Konsolidierung im Habsburgerreich machten ein einheitliches Forstgesetz nötig, das Kaiser Franz Josef in Auftrag gab und das am 3. Dezember 1852 beschlossen wurde. In 77 Paragrafen regelte es die wesentlichen Bereiche der Arbeit im Wald, und das offensichtlich so gut, dass es in Österreich 123 Jahre galt.
Gesetze als Spiegel der Zeit
Gesetze sollen Probleme der jeweiligen Epoche einer Regelung zuführen, soweit dies technisch und politisch möglich ist. Gute Gesetze beachten den Ausgleich gegenläufiger Interessen, wie sie im Kampf um knappe Ressourcen unvermeidlich sind. Am Beispiel Wald geht die Bandbreite der Interessengegensätze vom reinen Privatbesitz mit Zaun rundherum bis zum schrankenlosen Jedermannsrecht mit Camping, Radfahren, Reiten überall und jederzeit oder bei der Holznutzung vom strengen Naturschutzgebiet ohne Holzgewinnung bis zur Plantage ohne Auflagen. Gute Gesetze vereinen technischen Fortschritt und gesellschaftliche Realitäten. Unter diesen Voraussetzungen scheint es logisch, dass das ForstG 1852 in den 1970er Jahren nicht mehr zeitgemäß war: Aus der Monarchie wurde eine Republik, statt Pferden arbeiteten Maschinen im Wald und dank „Wirtschaftswunder“ drängte die neue Freizeitgesellschaft aus den engen urbanen Räumen zur Erholung in die Wälder. Die SPÖ-Regierung unter Bruno Kreisky nützte die gute Basis des ForstG 1852 und erneuerte die Bestimmungen zu Rodung, Holznutzung, Wiederbewaldung oder Bringungsanlagen. Nach langwierigen Verhandlungen wurde das ForstG 1975 am 3. Juli 1975 im Parlament beschlossen. Schwierigste Diskussionen gab es über die sogenannte „Waldöffnung“, also die Einschränkung der Rechte der Waldeigentümer:innen zugunsten eines Servitutsrechts für die Bevölkerung, den Wald frei zu betreten. Der Kompromiss zwischen Wahrung des Eigentums und gesellschaftlich gefordertem Erholungsraum wurde gesucht. Das ForstG 1975 fand eine nahezu salomonische Lösung, die seit über fünfzig Jahren tragfähig ist: Jede Person darf den Wald zur Erholung betreten, nicht jedoch befahren, kommerziell nutzen oder in ihm campieren. Zur Absicherung von forstlichen Arbeitsbereichen oder Jungwald gibt es Einschränkungen des Betretungsrechts. Abgerundet wird der Regelungskomplex der Erholungsnutzung durch Haftungsnormen für Wege und Waldarbeit. Um Gesetze an gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen, wählt man meist das legistische Instrument der Gesetzesnovelle. Seit der Beschlussfassung des ForstG 1975 griff der Gesetzgeber bislang zwanzig Mal in den Rechtsbestand ein.
Die Novellen des ForstG
Nicht jede Novelle eines Gesetzes ist inhaltlich spektakulär, oft braucht es nur die Behebung von Irrtümern oder Unklarheiten. Bei der Novelle 1987 allerdings ging es um wesentliche Neuerungen, wie die Liste der Baumarten, die Wald bilden können, die Kurzumtriebsflächen für Energieholz oder die Zulässigkeit von Naturverjüngung. Eine Verfassungsbestimmung war notwendig, um der oder dem Landesforstdirektor:in Rechte bei flächenhafter Gefährdung des Waldes durch Wild einzuräumen, weil die Jagd eine Landeskompetenz ist. Eine umfassende Erneuerung erfuhr das ForstG im Jahr 2002. Die paneuropäische Forstministerkonferenz (Forest Europe) adressierte seit 1990 Waldthemen und Österreich übernahm die umfassende Nachhaltigkeitsdefinition der Resolution von Helsinki in § 1 ForstG. Damit schuf man eine moderne Zielbestimmung. Dem naturnahen Waldbau trug man durch Naturverjüngung und Sonderregeln für Biotopschutzwälder Rechnung.
Zur Entbürokratisierung tragen die Anmelderodung bei Kleinflächen und Vereinfachungen für Bringungsanlagen bei. Die Novelle 2023 spiegelt die aktuellen Themen von Klimaanpassung und Kohlenstoffspeicherung wider. Die Zielbestimmung fordert nun von der Waldbewirtschaftung auch die Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff. Im Vordergrund steht die aktive Leistung der Waldeigentümer:innen für den Klimaschutz im Sinne multifunktionaler Waldbewirtschaftung und Holzverwendung als Speicher für Kohlenstoff. Zur raschen Anpassung klimafitter Wälder können hitzeresistente Baumarten per Verordnung ins ForstG aufgenommen werden und die Hiebsunreife der Fichte senkte man auf fünfzig Jahre. Das neue Konzept von Agroforstflächen im ForstG bietet Vorteile für Wasserhaushalt, Erosion und Klima, weil Bäume Stabilität und Beschattung für die dazwischenliegenden Ackerkulturen oder Viehweiden bieten. Die Novelle 2023 integrierte die Wildbach- und Lawinenverbauung ins ForstG.
Stolz auf Holz durch Nachhaltigkeit
Alle Regeln des ForstG dienen dem Ziel des § 1, der Nachhaltigkeit. Hatte das kaiserliche Forstrecht primär die Mengennachhaltigkeit im Blick, so erweiterte sich der Nachhaltigkeitsgedanke um die drei Säulen Ökonomie, Ökologie und Soziales, die Multifunktionalität von Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und aktivem Klimaschutz. Die Waldbewirtschaftung soll den Wald, seinen Boden und alle Waldwirkungen, die biologische Vielfalt und die Kohlenstoffaufnahme für uns und künftige Generationen sicherstellen. Der primäre Ansprechpartner des ForstG sind die Waldeigentümer:innen, die im Generationsvertrag die Verantwortung für den Erhalt von Waldboden tragen. Ein Beispiel für diese Zuweisung ist § 1a Abs 2 ForstG, das die Waldeigenschaft für vorübergehend unbestockte Flächen zementiert, weshalb der oder die Eigentümer:in nach Nutzung oder Waldbrand zur Wiederbewaldung verpflichtet ist. Er oder sie muss zudem den nachbarlichen Wald vor Windgefährdung schützen (Deckungsschutz), unterliegt dem Rodungsverbot und steht im Zentrum diesbezüglicher Behördenverfahren und hat Schutzwald entsprechend zu behandeln. Die Bestimmungen zur Verhütung von Waldbrand und Schädlingsbefall richten sich primär an die Waldeigentümer:innen; größere Forstbetriebe müssen fachlich geeignete Forstorgane bestellen und damit die Qualität der Bewirtschaftung sicherstellen; bei Unfällen im Wald richten sich die Haftungsregeln des ForstG an den oder die Waldeigentümer:in und seine bzw. ihre Leute. Die ständig zunehmende Waldfläche, die hohe Qualität der Waldbewirtschaftung, die Naturnähe von zwei Dritteln der Wälder, die intakte Schutzwirkung, die Maßnahmen zur Schaffung zukunftsfitter Wälder und die kontinuierliche Versorgung mit Holz belegen den Erfolg des ForstG. Dank der umfassenden Nachhaltigkeit des ForstG kann Holz aus Österreich mit ruhigem Gewissen verwendet werden.
Problemfelder Klima und Green Deal
Der österreichische Wald muss mit den klimatischen Veränderungen zurechtkommen, da er nicht davonlaufen kann. Das aktuelle Problem besteht in der Geschwindigkeit der Veränderung von Temperatur und Niederschlag. Bei Zyklen im Wald von mehreren Hundert Jahren sind Anpassungshilfen durch die Waldbewirtschafter:innen geboten. Das Bundesforschungszentrum für Wald und das BMLUK entwickeln daher gemeinsam mit den Waldeigentümer:innen das Konzept der „Assisted Migration“. Dieses sucht nach genetischen Varianten heimischer Bäume in Südosteuropa, wie etwa der Serbischen Fichte, die seit Langem mit wenig Wasser und viel Hitze zurechtkommen. Mit diesem Material werden wissenschaftliche Pflanzversuche in Österreich unternommen, um die prognostizierten Änderungen zu antizipieren. Mit der Novelle 2023 schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, klimataugliche Baumarten neu ins ForstG aufzunehmen. Darüber hinaus band er die Waldeigentümer:innen aktiv in die Gestaltung der Klimaanpassung ein, wie die parlamentarischen Materialien belegen: Die nachhaltige Waldbewirtschaftung soll die multifunktionellen Waldwirkungen bei fortschreitendem Klimawandel erhalten. Dezidiert sagen die Erläuterungen zu § 1 Abs 3 ForstG: „Wälder und die Verwendung von Holz spielen eine wichtige Rolle im Kohlenstoffkreislauf. Bei nachhaltiger Forstwirtschaft ist der Ersatz fossiler Rohstoffe ein besonders wichtiger Hebel des waldbasierten Sektors für den Klimaschutz.“ Der Gesetzgeber hebt die Bedeutung langlebiger Holzprodukte besonders hervor. Dieser proaktive Ansatz kommt zunehmend mit Normen der EU in Konflikt, die eine rückwärtsgewandte Waldbauideologie vertritt. Hier sind vor allem die EU Entwaldungsverordnung (EUDR), die RenaturierungsVO und die Renewable Energy Directive (RED III) zu nennen.
Gemeinsam ist diesen Normen ein Konzept für Klimaschutz und Wald, das aus Nutzungseinschränkung, Stilllegung, Konservierung von bestehenden Baumarten und Anlehnung an den acheiszeitlichen Wald besteht. Unterschutzstellungen und Gestaltungsverbote laut RenaturierungsVO stehen im Widerspruch zur aktiven Rolle der Waldeigentümer:innen laut ForstG: Diese Naturschutznormen sehen den Menschen und seine Aktivitäten als Bedrohung „der Natur“ und sind zu verbieten. Leitgedanke der Unterschutzstellung ist, dass eine vom Menschen abgesonderte Natur durch eigene Kraft und natürliche Prozesse wieder bestens gedeihen werde. Der offenkundige Widerspruch in diesem Konzept, das einerseits die Schnelligkeit des menschengemachten Klimawandels beschwört und andererseits das Heil im Nichtstun sieht, disqualifiziert es als nachhaltige Lösung. Ein fundamentales juristisches Problem mit diesen Normen des Green Deals (EUDR, RenaturierungsVO, RED III, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Wald – LULUCF), die unmittelbar auf nationales Forstrecht einwirken, kann hier nur erwähnt werden: Alle Länder der EU regeln von jeher Forstfragen in eigenen ForstG, und sowohl bei der Gründung der EWG als auch am Übergang zur EU wurde im EU Primärrecht nie eine Regelungskompetenz für Forst geschaffen. Es gibt deswegen auch keinen Forstkommissar der EU. Die EU beruft sich bei ihren Rechtsakten zu Wald und Forstwirtschaft auf die zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit für Umweltpolitik. Bei geteilter Zuständigkeit stellt das Subsidiaritätsprinzip eine zwingende Schranke unionsrechtlicher Gesetzgebung dar und die EU darf nur tätig werden, wenn die Ziele von den Mitgliedern nicht erreicht werden können. Bei forstlichen Kerntatbeständen, die von jeher national erfolgreich geregelt werden, scheint eine Kompetenz der EU mehr als zweifelhaft, was derzeit Gegenstand juristischer Untersuchungen ist.
„Degrowth“ versus Holzbau
Für das künftige Forstrecht und die Holzverwendung bedeuten die genannten EU-Regeln ein Menetekel, da ihnen die Grundkonzeption der „Degrowth-Bewegung“ innewohnt. Diese fordert eine Reduktion von Produktion und Konsum für eine Postwachstumsökonomie. In diesem Sinne veröffentlichte Greenpeace 2018 die Studie „Waldvision Deutschland“ und der WWF legte 2022 mit „Die Rolle des Waldes im Klimaschutz“ nach. Die nahezu identen Ergebnisse lauten: Holznutzung drastisch reduzieren, Totholz steigern, strenge Waldschutzgebiete erweitern, Klimaschutz durch Aufbau von „neuen Altwäldern“. Aktuell befasst sich das Forschungsprojekt UNRAVEL am Institut für soziale Ökologie der Universität für Bodenkultur Wien mit Klimaschutz und Waldwirtschaft. Der Ansatz von UNRAVEL lautet: „Nicht der künftige Holzbedarf soll die Holznutzung bestimmen, sondern der notwendige Beitrag der Wälder zum Klimaschutz.“ Die Forscher:innen fragen primär, wie viel Kohlenstoff der Wald speichern muss und nur die Restmenge darf geerntet werden. Im Ergebnis kommt UNRAVEL zum gleichen Ergebnis wie Greenpeace und WWF: Weniger nützen, mehr schützen. Hier schließt sich der Kreis zum ForstG: Eben veröffentlichte unser Finanzministerium die Vorschläge der „technischen Arbeitsgruppe“ (Wissenschaftler:innen) für ordnungspolitische Maßnahmen gegen kontraproduktive Anreize im Klimaschutz. Sieben Vorschläge fordern eine Änderung des ForstG im Sinn von UNRAVEL, also Kohlenstoffspeicher statt Holznutzung. Die bisherige Grundkonzeption von Nachhaltigkeit in § 1 ForstG würde damit ebenso obsolet wie der moderne Holzbau.
Forstgesetz in Österreich
Ziel ist es, den Wald in Österreich dauerhaft zu erhalten und seine Fruchtbarkeit zu sichern. Durch eine nachhaltige Pflege wird garantiert, dass der Wald gleichzeitig als Rohstoffquelle, Schutzraum gegen Naturgefahren, Klimaregulator und Erholungsgebiet dient.
1852 Reichsforstgesetz
Erlassen von Kaiser Franz Josef I.
1975 Forstgesetz
1975 Wegefreiheit (§ 33) als historische Errungenschaft
Letzte Novelle 2023
Gesetzgeber
Bund (gilt für ganz Österreich)
Vollstreckung
Das Forstgesetz wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen.
Ausführende Behörden
Bezirksverwaltungsbehörden vollziehen das Gesetz.

