Mit der EU-Entwaldungsverordnung hat die Europäische Union eine einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten für in der EU angesiedelte Unternehmen auf den Weg gebracht. Verbindliche unternehmerische Sorgfaltspflichten sollen die Ein- und Ausfuhr bestimmter Produkte nachvollziehbar machen und so der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung entgegenwirken.
Am 31. Mai 2023 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Europäische Rat mit der sogenannten European Union Deforestation Regulation, kurz EUDR, eine Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Gewinnung und Herstellung von bestimmten Rohstoffen und deren Folgeerzeugnissen, die in die EU importiert, aus ihr exportiert oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht wird. Hintergrund ist die voranschreitende globale Entwaldung zugunsten des Anbaus landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Konsum vornehmlich in den USA, China und der EU. Insgesamt betroffen sind sieben Rohstoffe und deren Folgeerzeugnisse: Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk und Holz.
Hinsichtlich Holz und Holzprodukten fußt die EUDR auf bestehenden Verordnungen wie der FLEGT-Regulation (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) von 2005 und der EU Timber Regulation, der Holzhandelsverordnung, von 2010. Diese richteten sich vor allem gegen illegale Abholzung und den Import illegaler Holzwaren. Mit der neuen Verordnung steht klar der globale Schutz der Waldökosysteme im Vordergrund.
Die Besonderheit der EUDR ist, dass von allen betroffenen Produktgruppen Holz selbst ein Produkt der zu schützenden Wälder sein kann. Besonders in Österreich, wo Waldbewirtschaftung im Sinne einer naturnahen Forstwirtschaft verstanden wird und dem Nachhaltigkeitsprinzip folgt, ist die Gefahr der Entwaldung nicht gegeben.
Entwaldung und Sorgfaltspflicht
Die EUDR formuliert drei Hauptbedingungen, die ihre Zielsetzung gewährleisten sollen. Kernelement ist dabei die Entwaldungsfreiheit. Diese definiert sich im Sinne der Verordnung dadurch, dass die betroffenen Rohstoffe nicht von Flächen stammen dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. In Bezug auf Holz und Holzerzeugnisse heißt das, dass ab diesem Zeitpunkt der Wald, aus dem der Rohstoff kommt, durch die Schlägerung nicht geschädigt werden darf. Weiters nachzuweisen sind der Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sowie die legale und nachhaltige Herkunft. Die Sicherstellung wird mittels verbindlicher unternehmerischer Sorgfaltspflichten angestrebt. Zwar ähneln die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich Holz und Holzprodukte jenen der bereits in der EUTR festgelegten, der Geltungsbereich und damit der aufkommende bürokratische Aufwand sind jedoch wesentlich größer. Unternehmen müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben und nachweisen, woher die Rohstoffe genau stammen. Diese umfasst unter anderem Name, Menge und Ursprungsland des Produkts sowie Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen oder Informationen zu allen Handelspartnern. Anhand der gesammelten Informationen ist eine Risikobewertung, ob die Produkte der Verordnung entsprechen, vorzunehmen und gegebenenfalls eine Risikominderung zu ergreifen, u. a. durch Beschaffung zusätzlicher Informationen oder eine Überprüfung vor Ort. Einzelne EU-Mitgliedsstaaten sowie Vertreter von Wirtschaft und Landwirtschaft, Händlern und Marktteilnehmern kritisierten, dass die Anwendung zu bürokratisch, ineffizient und wenig praktikabel sei. In der Folge wurde die EUTR überarbeitet, die Fristen zur Umsetzung wurden verschoben. Für Länder wie Österreich, wo durch die nationalen Regelungen und Gesetzgebungen besonders bei Holz in der Primärerzeugung kein Entwaldungsrisiko im verordnungsmäßig definierten Sinne besteht, sind Zusätze wie eine „Null-Risiko-Variante“ ausschlaggebend, um die heimische Produktion als treibende wirtschaftliche Kraft stabil zu halten. Bereits angekündigt wurden eine vereinfachte, kostensparendere Umsetzung u. a. durch die Wiederverwendbarkeit bereits bestehender Sorgfaltspflichterklärungen bei Waren, die schon auf dem EU-Markt waren, oder auch eine einmalige Einreichung für ein auf den EU-Markt gebrachtes Produkt anstatt des Nachweises bei jeder einzelnen Charge oder Sendung. Zum Gelingen der Umsetzung werden derzeit zudem auf nationaler Ebene Durchführungsgesetze erarbeitet. Als Behörde ist dafür in Österreich das Bundesamt für Wald zuständig. Maßgebliche Hilfestellungen und praktische Informationen für die betroffenen Unternehmen bieten Interessenvertretungen wie Fachverbände und die Wirtschaftskammer Österreich.
Fahrplan und Umsetzung
Die ursprünglich verordnete Umsetzung bis Ende 2024 für mittlere und große Unternehmen bzw. Mitte 2025 für Klein- und Kleinstunternehmen wurde jeweils um ein Jahr verlängert. Mit der letzten Überarbeitung durch die EU-Kommission wurden am 15. April 2025 diverse Unterlagen veröffentlicht. Diese enthalten keine wesentlichen Änderungen am Verordnungstext selbst, sondern umfassen zusätzliche Leitlinien und Unterlagen, die die Implementierung erleichtern und die Verwaltungskosten und -belastungen für betroffene Unternehmen minimieren. Nach einer vierwöchigen Feedbackphase werden die Dokumente finalisiert und im Laufe der darauffolgenden Wochen online zur Verfügung gestellt. Der Rechtsakt der Annahme durch die Mitgliedsstaaten ist vorerst für 30. Juni 2025 vorgesehen.
Quellen und weiterführende Infos
Europäische Kommission
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
Bundesgremium Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel
Umweltbundesamt