att. Brandschutzvorschriften in Österreich - OIB2 - Auflage 2012 - page 3

Vorwort
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-Richtlinien
zuschnitt attachment
2
3
oib
-Richtlinien
Die
oib
-Richtlinien [
1
]wurdenals Basis für dieHarmo-
nisierungbautechnischer Vorschriften erarbeitet und
können von denBundesländern zu diesem Zweck
herangezogenwerden. DieGliederung der Richt­
linienwurde der Bauproduktenrichtlinie angepasst:
Richtlinie
1
: Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
Richtlinie
2
: Brandschutz
Richtlinie
2.1:
Brandschutz bei Betriebsbauten
Richtlinie
2.2:
Brandschutz bei Garagen,
überdachten Stellplätzen und Parkdecks
Richtlinie
2.3:
Brandschutz bei Gebäudenmit
einem Fluchtniveau vonmehr als
22
Metern
Richtlinie
3
: Hygiene, Gesundheit undUmweltschutz
Richtlinie
4
: Nutzungssicherheit undBarrierefreiheit
Richtlinie
5
: Schallschutz
Richtlinie
6
: Energieeinsparung undWärmeschutz
Sämtliche Richtlinien samt erläuterndenBemerkun­
gen können unter
[
1
] heruntergeladen
werden. Die Erklärung einer rechtlichenVerbindlich-
keit der
oib
-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.
Bis jetzt haben die Bundesländer Burgenland in der
BurgenländischenBauverordnung
2008
– LGBl.
Nr.
63 ⁄ 2008
[
2
], Steiermark in der Steiermärkischen
Bautechnikverordnung
2011
– LGBl. Nr.
38 ⁄ 2011
[
2
],
Tirol in den TechnischenBauvorschriften
2008
LGBl. Nr.
93 ⁄ 2007
[
2
], Vorarlberg in der Bautechnik-
verordnung –BTV LGBl. Nr.
83 ⁄ 2007
[
2
] undWien
in der Techniknovelle
2007
– LGBl. Nr.
24 ⁄ 2008
[
2
]
inVerbindungmit derWiener Bautechnikverord-
nung LGBl. Nr.
31 ⁄ 2008
[
2
] dieAnforderungen aller
oib
-Richtlinien übernommen. Aktuell gelten in den
angeführtenBundesländernnochdie
oib
-Richtlinien
in der Ausgabe
2007
.
GenerelleAnforderungen an denBrandschutz
Die generellenAnforderungen an denBrandschutz
werden inder
oib
-Richtlinie
2,
„Brandschutz“, inKom­
binationmit den
oib
-Richtlinien
2.1,
„Brandschutz
bei Betriebsbauten“,
2.2,
„Brandschutz bei Garagen,
überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, und
2.3
,
„Brandschutz bei Gebäudenmit einem Fluchtniveau
vonmehr als
22
Metern“, geregelt. Zusätzlich sind
aus brandschutztechnischer Sicht die
oib
-Richtlinie
4,
„Nutzungssicherheit undBarrierefreiheit“, hinsicht-
lich der Anforderungen an dieDurchgangsbreiten
vonGängen, TreppenundTüren imVerlauf vonFlucht-
wegen und die
oib
-Richtlinie
3,
„Hygiene, Gesund-
heit undUmweltschutz“, hinsichtlichder Anforderun-
gen an Feuerungsstätten bzw. Lüftung vonGaragen
undHeizräumen zu berücksichtigen.
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AnforderungenandasBrandverhalten vonBaustoffen
DieAnforderungen der Richtliniewerden entspre-
chend der Klassifizierung der Euroklasse des Brand-
verhaltens gemäß
önorm en 13501-1
[
3
] gestellt.
Wesentliche Eigenschaften zur Beurteilung von
Baustoffen hinsichtlich des Brandverhaltens stellen
die Entzündbarkeit, die Brennbarkeit, die Flammen-
ausbreitung sowie die Rauchentwicklung dar.
Da diese Eigenschaften von unzähligen Faktoren
abhängen, werden zur Vergleichbarkeit des Brand-
verhaltens der einzelnenBaustoffe standardisierte
Prüfungen durchgeführt. Die Einteilung vonBau-
stoffenmit Ausnahme von Bodenbelägen erfolgt
folgendermaßen:
BrandverhaltenA1, A2, B, C, D, E, F
Rauchentwicklung s1, s2, s3
Abtropfen bzw. Abfallen d0, d1, d2
Eine Zuordnung der bisherigen österreichischen
Klassen zu den europäischenKlassen und umge-
kehrt ist aufgrund der unterschiedlichen Prüfmetho-
den nicht zulässig. Um den dadurch erforderlichen
Prüf- undKlassifizierungsaufwand zu reduzieren,
besteht seitens der EuropäischenKommission die
Möglichkeit, für Baustoffemit bekanntemBrand­
verhalten und definiertenMaterialeigenschaften,
wieDichte, Dicke, Befestigung und dergleichen,
Klassifizierungen ohne zusätzliche Prüfungen (
cwft
)
durchzuführen. Eine Zusammenfassung von
cwft
s
für Holz undHolzwerkstoffe kann derWebsite
[
4
] unddie vollständige
Auflistungwww.eur-lex.europa.eu [
5
] entnommen
werden.
In Tabelle
1
werden inAbhängigkeit vonderGebäude-
klasse (
GK
) Anforderungen an das Brandverhalten
von Fassaden, Bekleidungen und Belägen sowie
abgehängtenDecken jeweils inGängenund Treppen
außerhalb vonWohnungen und in Treppenhäusern,
vonDächernmit einer Neigung≤
60
° und von Fuß-
bodenkonstruktionen undBelägen in nicht ausge­
bautenDachräumen gestellt. Während für Fassaden
in der Gebäudeklasse
1
dieBrennbarkeitsklasse E
ausreicht, ist abder Gebäudeklasse
2
mindestens die
KlasseD erforderlich. Fassaden ausHolz undHolz-
werkstoffen könnenbei Gebäudenmit nichtmehr
als fünf oberirdischenGeschoßen und einem Flucht-
niveau von nichtmehr als
13
m bei einem positiven
klassifiziertenGesamtsystem ausgeführt werden.
Klassifizierte Systeme und konstruktiveMaßnahmen,
wie horizontaleBrandsperrenundderenAusführung,
können
önorm b 2332
[
6
] entnommenwerden.
Brandschutzvorschriften inÖsterreich
Anforderungen nach
oib
-Richtlinie
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1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12,13,...25
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