att. Brandschutzvorschriften in Österreich - page 8

0,8
m
0,8
m
0,8
m
1
m
0,5
m
0,5
m
1
m
Abbildung
5
: Anforderungen an Brandab-
schnitte und deckenübergreifende Außen-
wandstreifen bei Wohngebäuden
Abbildungen
3
und
4
: Anforderungen an Brandabschnitte und deckenübergreifende Außenwandstreifen
bei Gebäudenmit maximal sechs oberirdischenGeschoßen (nichtWohngebäude)
Abbildung
2
: Anforderungen anÖffnungen
inDächern undAußenwänden
Abbildungen
6
und
7
: Anforderungen an Brandabschnitte und deckenübergreifende Außenwandstreifen
bei GK5mit mehr als sechs oberirdischenGeschoßen (nichtWohngebäude)
Zur wirksamen Einschränkung der Ausbreitung von Feuer und
Rauch sind innerhalb vonBauwerken inAbhängigkeit der
Nutzung und der Größe Brandabschnitte vorzusehen. In der
oib
-
Richtlinie
2
Ausgabe
2015
wird für Brandabschnitte beiWohnge-
bäuden einemaximale Längsausdehnung von
60
m gefordert.  
DieAnforderungen an diemaximaleNetto-Grundfläche und  
diemaximale Geschoßanzahl sind beiWohngebäuden entfallen.  
Bei Objektenmit Büronutzung beträgt diemaximaleNetto-
Grundfläche
1.600
m
2
und bei anderenNutzungen
1.200
m
2
.  
DiemaximaleAnzahl eines oberirdischenBrandabschnittes dieser
Nutzungen beträgt vier Geschoße. BegrenzenDecken überein­
anderliegende Brandabschnitte, somuss ein deckenübergreifen-
der Außenwandstreifen vonmindestens
1,2
mHöhe in EI 90 oder
eineAuskragung der brandabschnittsbildendenDecke vonmin-
destens
0,8
m vorhanden sein. Bei Gebäuden der GK5mit mehr
als sechs oberirdischen Geschoßen (nichtWohngebäude) wird  
ein nichtbrennbarer deckenübergreifender Außenwandstreifen
gefordert. DieAnforderungen an die Brandabschnitte und die
deckenübergreifendenAußenwandstreifen für Gebäude der GK
5
sind in den nachfolgendenAbbildungen
6
und
7
visualisiert.
Sofern eine geeignete technische Brandschutzeinrichtung (z.B.
Löschanlage) vorhanden ist, entfällt dieAnforderung an den
deckenübergreifendenAußenwandstreifen. Türen, Tore, Fenster
und sonstigeÖffnungen in Außenwänden, die an brandab-
schnittsbildendeWände anschließen, müssen von derMitte  
der brandabschnittsbildendenWand – sofern die horizontale
Brandübertragung nicht durch gleichwertigeMaßnahmen
begrenzt werden kann – einen Abstand vonmindestens
0,5
m
haben. Dachöffnungen sowieÖffnungen inDachgauben und
ähnlichenDachaufbautenmüssen – horizontal gemessen –  
mindestens
1
m von der Mitte der brandabschnittsbildenden
Wand entfernt sein (sieheAbbildung
2
).
Brandabschnittsbildung
Brandabschnitt
3
Brandabschnitt
3
Brandabschnitt
2
Brandabschnitt
2
Brandabschnitt
1
Brandabschnitt
1
Brandabschnitt
1
Brand-
abschnitt
1
Brand-
abschnitt
3
Brand-
abschnitt
3
Brand-
abschnitt
2
Brand-
abschnitt
2
Brandabschnitt
1
6
0,8
m
1,2
m
1,2
m
0,8
m
5
4
3
2
1
60
m
60
m
60
m
60
m
6
5
4
3
2
1
6
5
4
3
2
1
7
60
m
60
m
6
5
4
3
2
1
7
6
5
4
3
2
1
7
60
m
60
m
60
m
≤60
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
1,2
m
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