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Österreichisches Forstgesetz 1853
Dort, wo Wald ist, soll auch in Zukunft Wald sein

erschienen in
Zuschnitt 51 Im Wald, September 2013

Der grundlegende Gedanke des ab 1. Jänner 1853 gültigen Reichsforstgesetzes war der der Walderhaltung.

Viele Länder der Erde durchleben heute eine Art »vorindustrielle Umwandlungs- und Übernutzungsphase« ihrer Wälder, wie sie vom 16. Jahrhundert an durch drei Jahrhunderte auch in den österreichischen Alpenländern anzutreffen war. Der hohe Energiebedarf der Eisenindustrie und der Salinen und Sudwerke führte im Laufe der Neuzeit an vielen Orten zu ausgedehnten, hoch in die Berge hinaufreichenden Kahlschlägen. Um eine nachhaltige Versorgung sicherzustellen und Waldverwüstungen zu vermeiden, wurden daher zuerst von einzelnen Herrschaften regional, ab dem 18. Jahrhundert auch seitens des Staates für einzelne Kronländer Waldordnungen erlassen, die die Waldbewirtschaftung regeln sollten.

Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts waren für die Leitung des Forstwesens verschiedene Hofkanzleien zuständig. Ein Teil der Staatsforste wurde von den Finanzbehörden, an deren Spitze die allgemeine Hofkammer stand, verwaltet. Die Montan- und Salinenforste standen unter der Leitung der k. k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen, die Militärwaldungen unter der Oberleitung des k. k. Hofkriegsrates. Das forstliche Unterrichtswesen war sowohl von der k. k. Studienkommission als auch von der k. k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen und von den übrigen Hofstellen abhängig. Erst eine allgemeine Neugliederung der Ministerien ermöglichte 1848 die Schaffung eines Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen, dessen Kompetenz sich nun auf sämtliche Angelegenheiten der Forstwirtschaft im Lande erstreckte.

Wie sehr die Forstwirtschaft eine Neuordnung notwendig hatte, die imstande war, die Defizite der ausgehenden Bergbauära zu beseitigen, bewiesen die verheerenden Hochwasserkatastrophen, die sowohl an Intensität als auch an Häufigkeit seit Beginn des 19. Jahrhunderts ständig zunahmen. Mit der Wahrnehmung seiner Bedeutung hinsichtlich Klima und Schutz rückte der Wald zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses einer breiten Öffentlichkeit.

Das erstmals im ganzen Land gültige Reichsforstgesetz vom 3. Dezember 1852 mit Gültigkeit 1. Januar 1853 brachte schließlich einen Wendepunkt in der Geschichte der österreichischen Forstverfassung. Es behandelte Fragen des Waldeigentums, die Rodung, Aufforstung, Waldverwüstung, den Schutz nachbarlicher Wälder gegen Windschäden, die Schutzwälder, Waldservitute, die Waldweide, Streugewinnung, das Servitutsholz, die Ausscheidung von Schonungsflächen, die Holzbringung, Bannlegung, Gemeindewälder, die Erstellung von Wirtschaftsplänen, die Bestellung von Wirtschaftsführern und die Überwachung der Waldbewirtschaftung durch die politischen Behörden. Sein grundlegender Gedanke war der der Walderhaltung. Das heißt, das Gesetz sollte dafür Sorge tragen, dass dort, wo bisher Wald gewesen war, auch in Zukunft Wald sein würde.

Die Forste wurden nicht nur als Erzeuger verschiedener Produkte betrachtet, sondern sie hatten in den Augen des Gesetzgebers eine große öffentliche Bedeutung, indem sie Schutz gegen Naturereignisse gewährten und Klima und Wasserversorgung wesentlich beeinflussten. Daher wurde auch die private Forstwirtschaft beschränkt. Die Frage, welche Aufgaben der Staat wahrnehmen und inwieweit er aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl das freie Handeln des einzelnen Staatsbürgers beschränken sollte, wurde seinerzeit in der Gesellschaft in allen Kronländern intensiv diskutiert.

Da trotz des bestehenden Forstgesetzes der Zustand der Wälder in vielen Bereichen unbefriedigend blieb, kam es zu einer Reihe von Durchführungsverordnungen. Dabei sah man einen engen Zusammenhang zwischen dem Schutz des Eigentums und der Pflege der Wälder. Weiters nahm noch eine Reihe von kaiserlichen Verordnungen Einfluss auf die Bewirtschaftung wie z. B. das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 betreffend die Abtretung von Grund und Boden, das zur Klärung der Eigentumsfrage und damit zu einer konfliktfreieren Waldwirtschaft beitrug, oder das Gesetz betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern vom 30. Juni 1884, das die nachhaltige Sicherung der Wohlfahrtsfunktionen zum Ziel hatte.

Bis auf einige später wieder obsolete Bestimmungen auf dem Gebiet der Forstverwaltung galt die gesamte österreichische Forstgesetzgebung auch während der Jahre 1938 bis 1945. Der erste Abschnitt des kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852, der sich vorwiegend mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Forste beschäftigt hatte, war über hundert Jahre bis zur Herausgabe des Forstgesetzes vom 5. Juli 1975 wirksam. Die übrigen Abschnitte wurden aufgrund neuerer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse ersetzt und im Forstrechtsbereinigungsgesetz vom 12. Juli 1962 zusammengefasst. Das Forstgesetz 1975 brachte insofern einen völlig neuen Aspekt ein, als die Erhaltung der Nachhaltigkeit der vielfachen Waldwirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) gesetzlich festgeschrieben wurde. Die Forstgesetznovelle vom 27. Februar 2002 berücksichtigt u. a. Aspekte der Ökologie, indem der Naturverjüngung mehr Zeit zur Entfaltung gegeben wird, um die genetische Vielfalt zu erhalten.


verfasst von

Elisabeth Johann

  • Studien der Rechtswissenschaften, Geschichte, Volkswirtschaft, Forstwissenschaft an den Universitäten Wien, München, Freiburg
  • Mitarbeit an Projekten der Universitäten München, Wien, der Universität für Bodenkultur Wien und der Österr. Akademie der Wissenschaften (Umweltmonitoring)
  • Vertretungsprofessur an der Universität Freiburg, Arbeitsbereich Forstgeschichte
  • Lehrauftrag an der Universität für Bodenkultur für Internationale Forstgeschichte
  • 1995 Leiterin der Fachgruppe Forstgeschichte der IUFRO, des Internationalen Verbandes forstlicher Forschungsanstalten und der Arbeitsgruppe Forstgeschichte des Österreichischen Forstvereins
  • Autorin bzw. Mitautorin von fünf Büchern und rund vierzig wissenschaftlichen Arbeiten
  • Arbeitsschwerpunkt ist die Mitarbeit am Projekt »Umweltgeschichte der Stadt Wien« (Holzversorgung und Umweltbewegung)

Erschienen in

Zuschnitt 51
Im Wald

Im Wald stehen viele Bäume, da gibt es viel Getier und ebenda erholen wir Menschen uns besonders gern und gut.  Der Wald ist wichtiger Rohstofflieferant und ökologisches Wunderwerk zugleich und fordert von uns Geduld und Umsicht.

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Zuschnitt 51 - Im Wald