att. Brandschutzvorschriften in Österreich - OIB2 - Auflage 2012 - page 5

Brandverhalten von Baustoffen
Feuerwiderstand von Bauteilen
zuschnitt attachment
4
5
Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile
DieAnforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteilewerden nach den neuen
europäischen
rei
-Klassen der
önorm en 13501-2
[
7
] gestellt. Tabelle
2
definiert die im
Rahmen der vorliegenden Broschüre verwendetenKurzzeichen zur Klassifizierung
des Feuerwiderstandes. Die allgemeinenBauteilanforderungenwerden in Tabelle
3,
zusätzlicheAnforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen imVerlauf von
einem bzw. mehreren Fluchtwegen in den Tabellen
4
und
5
angeführt. DieseAnforde-
rungenwurden in den nachfolgendenAbbildungen nicht visualisiert, sondernwerden
in den Tabellen zu denGebäudeklassen speziell aufgelistet.
Tabelle
2
: Klassifizierung analog
önorm en 13501-2
(Auszug)
Kurzzeichen Bedeutung
abgeleitet von
Anwendungsbereich
R
Tragfähigkeit
Résistance
Beschreibung der
E
Raumabschluss
Étanchéité
Feuerwiderstandsfähigkeit
I
Wärmedämmung
Isolation
I
2
Wärmedämmung (keine Temperaturmessung innerhalb eines 100mmbreiten Isolation
Feuerschutzabschlüsse (Türen)
Randbereiches des Türblattes)
30, 60, 90 Feuerwiderstandsdauer [min]
alle Bauteile
S
a
, S
m
Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate)
Smoke
Rauchschutztüren, Lüftungsanlagen
einschließlich Klappen
C
Klasse für selbstschließende Eigenschaft einschließlichDauerfunktion
Closing
Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse
Gebäudeklassen (GK)
GK1
(1)
GK2
(1)
GK3
(1)
GK4
GK5
1 Tragende Bauteile (ausgenommenDecken und brandabschnittsbildendeWände)
1.1 im oberstenGeschoß
R30
R30
R30
R60
(2)
1.2 in sonstigen oberirdischenGeschoßen
R30
(3)
R30
R60
R60
R90 undA2
1.3 in unterirdischenGeschoßen
R60
R60
R90 undA2
R90 undA2
R90 undA2
2 Trennwände (ausgenommenWände und Treppenhäuser)
2.1 im oberstenGeschoß
nicht zutreffend REI 30, EI 30 REI 30, EI 30
REI 60, EI 60
REI 60
(2)
, EI 60
(2)
2.2 in oberirdischenGeschoßen
nicht zutreffend REI 30, EI 30 REI 60, EI 60
REI 60, EI 60
REI 90 undA2
EI 90 undA2
2.3 in unterirdischenGeschoßen
nicht zutreffend REI 60, EI 60 REI 90 undA2
REI 90 undA2
REI 90 undA2
EI 90 undA2
EI 90 undA2
EI 90 undA2
2.4 zwischenWohnungen bzw. Betriebseinheiten
nicht zutreffend REI 60, EI 60 nicht zutreffend
REI 60, EI 60
nicht zutreffend
in Reihenhäusern
3 BrandabschnittsbildendeWände undDecken
3.1 BrandabschnittsbildendeWände an
REI 60
REI 90
(4)
REI 90 undA2
REI 90 undA2
REI 90 undA2
der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
EI 60
EI 90
(4)
EI 90 undA2
EI 90 undA2
EI 90 undA2
3.2 Sonstige brandabschnittsbildende
nicht zutreffend REI 90
REI 90
REI 90
REI 90 undA2
Wände oder Decken
EI 90
EI 90
EI 90
EI 90 undA2
4 Decken undDachschrägenmit einer Neigung≤60°
4.1 Decken über dem oberstenGeschoß
R30
R30
R30
R60
(2)
4.2 Trenndecken über dem oberstenGeschoß
REI 30
REI 30
REI 60
REI 60
(2)
4.3 Trenndeckenüber sonstigenoberirdischenGeschoßen –
REI 30
REI 60
REI 60
REI 90 undA2
4.4 Decken innerhalb vonWohnungen bzw.
R30
(3)
R30
R30
R30
R90
(2)
undA2
Betriebseinheiten in oberirdischenGeschoßen
4.5 Decken über unterirdischenGeschoßen
R60
REI 60
(5)
REI 90 undA2
REI 90 undA2
REI 90 undA2
5 Balkonplatten
R30 oder A2
R30 undA2
(1)
Soferndas Fluchtniveaunichtmehr als
11
mbeträgt und jedeWohnungbzw. Betriebseinheit in jedemGeschoß zumindest an einer Stelle über geeignete
Öffnungen in der Fassade erreichbar ist und nicht mehr als
7
m über dem angrenzendenGelände liegt, (a) habenGebäude der
GK 1
, die lediglich
aufgrund der Hanglage in die
GK 4
fallen, hinsichtlich des Brandverhaltens nur dieAnforderungen für die
GK 2
zu erfüllen, (b) habenGebäude der
GK 2
oder
3
, die lediglich aufgrund der Hanglage in die
GK
4
fallen, hinsichtlich des Brandverhaltens nur dieAnforderungen für die
GK
2
oder
3
zu erfüllen.
(2)
Bei Gebäudenmit nichtmehr als sechs oberirdischenGeschoßengenügt für diebeidenoberstenGeschoßedie Feuerwiderstandsdauer von
60
MinutenohneA2.
(3)
Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nurWohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichenNutzung dienen.
(4)
Bei Reihenhäusern genügt für dieWände zwischen denWohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der
Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse von REI
60
bzw. EI
60
.
(5)
Für Reihenhäuser sowie Gebäudemit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten
mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R
60
.
Tabelle
3
: Allgemeine Bauteil­
anforderungen an den Feuer­
widerstand nach Tabelle
1
b der
oib
-Richtlinie
2
1,2,3,4 6,7,8,9,10,11,12,13,14,15,...25
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