att. Brandschutzvorschriften in Österreich - OIB2 - Auflage 2012 - page 6

Gegenstand
GK2
(1)
GK3
GK4
1 Wände von Treppenhäusern
1.1 in oberirdischenGeschoßen
(2)
REI 30
REI 60
REI 60
(3)
EI 30
EI 60
EI 60
(3)
1.2 in unterirdischenGeschoßen
REI 60
REI 90 undA2
REI 90 undA2
EI 60
EI 90 undA2
EI 90 undA2
2 Decke über dem Treppenhaus
(4)
REI 30
REI 60
REI 60
(3)
EI 30
EI 60
EI 60
(3)
3 Türen inWänden von Treppenhäusern
3.1 zuWohnungen, Betriebseinheiten sowie
EI
2
30
EI
2
30-C
EI
2
30-C-S
m
sonstigen Räumen
3.2 zuGängen in oberirdischenGeschoßen
(5)
E 30-C
EI
2
30-C
3.3 zuGängenundRäumen inunterirdischenGeschoßen EI
2
30
EI
2
30-C
EI
2
30-C
4 Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern
R30
R60
R60 undA2
5 Geländerfüllungen in Treppenhäusern
B 
(6)
6 Rauchabzugseinrichtungen
6.1 Lage
an der obersten Stelle an der obersten Stelle des Treppenhauses
des Treppenhauses
(7)
6.2 Größe
geometrisch freier
geometrisch freier Querschnitt von
Querschnitt von
mindestens 1m
2
mindestens 1m
2
(7)
6.3 Auslöseeinrichtung
in der Angriffsebene
in der Angriffsebene der Feuerwehr
der Feuerwehr sowie
sowie beim obersten Podest des
beim obersten Podest Treppenhausesmit Zugängen zu Aufent-
des Treppenhausesmit haltsräumen;
Zugängen zu Aufent-
unabhängig vom öffentlichen Stromnetz
haltsräumen;
und über ein rauchempfindliches Element
unabhängig vom öffent- an der Decke
lichen Stromnetz
(7)
7
Außentreppen
A2 und imBrandfall keine Beeinträchtigung durch Flammenein-
wirkung und gefahrbringende Strahlungswärme
(1)
Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäudemit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(2)
Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen
A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile imBrandfall nicht gefährdet
werden können.
(3)
Die Bauteilemüssen treppenhausseitig aus BaustoffenA2 bestehen.
(4)
Von denAnforderungen kann abgewichenwerden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden
Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeigneteMaßnahmen verhindert wird.
(5)
Für die TürenumgebendeGlasflächenmit einer Fläche vonnichtmehr als demDreifachender Türblattfläche genügt EI 30.
(6)
Laubhölzer (z.B. Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15mm sind zulässig.
(7)
Die Rauchabzugseinrichtung kann entfallen, wenn in jedemGeschoß unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem
freienQuerschnitt von jeweilsmindestens 0,5m
2
angeordnet sind, die von Stand aus ohne fremdeHilfsmittel geöffnet
werden können.
Tabelle
4
: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen imVerlauf
des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt
5.1.1
(b) inGebäuden der
Gebäudeklasse
2, 3
und
4
nach Tabelle
2
a der
oib
-Richtlinie
2
Treppenhaus
Gang
Skizze zur Erklärung der Begriffe
Treppenhaus, Treppe, Treppenlauf und
Podest inBezug auf dieAnforderungen
der Tabellen
4, 5, 6, 7, 8
und
9
.
Gang
Podest
Podest
Podest
Podest
Podest
Gang
Gang
Gang
Gang
Gang
Treppenlauf
Treppe
Niveau-Unterschied im
Verlaufe eines Ganges
(kann auch ein Fluchtweg sein)
Bei der Gebäudeklasse 1 ist kein
Treppenhaus erforderlich.
1,2,3,4,5 7,8,9,10,11,12,13,14,15,16,...25
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