att. Brandschutzvorschriften in Österreich - OIB2 - Auflage 2012 - page 8

Der Abstand solcher Öffnungen voneinandermuss
bei Gebäuden, derenAußenwände an der brandab-
schnittsbildendenWand einenWinkel vonweniger
als
135
° bilden, mindestens
3
m betragen. Diese
Abstände gelten nicht für denBereich seitlicher
Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durch-
fahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen.
Dachöffnungen sowieÖffnungen inDachgauben
und ähnlichenDachaufbautenmüssen – horizontal
gemessen –mindestens
1
m von derMitte der
brandabschnittsbildendenWand entfernt sein.
≥3m
<135°
≥3m
≥1m
≤15°
≥2m
≥1m
≥1m
≥1m
(2)
BegrenzenDecken übereinanderliegende Brand­
abschnitte, somuss entweder ein deckenüber­
greifender Außenwandstreifen vonmindestens
1,2
mHöhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90
vorhanden sein oder die brandabschnittsbildende
Deckemussmit einemmindestens
0,8
m horizon-
tal auskragendenBauteil gleicher Feuerwider-
standsklasse verlängert werden. Bei Gebäuden
der Gebäudeklasse
5
sind jedenfalls Baustoffe
der Euroklasse des Brandverhaltensmindestens
A2 zu verwenden.
Türen, Tore, Fenster und sonstigeÖffnungen in
Außenwänden, die an brandabschnittsbildende
Wände anschließen, müssen von derMitte der
brandabschnittsbildendenWand – sofern die
horizontaleBrandübertragung nicht durchgleich-
wertigeMaßnahmen begrenzt werden kann –
einen Abstand vonmindestens
0,5
m haben.
≥1,2m
≥1,2m
≥1,2m
≥0,8m
(1)
(1)
(1)
≥0,8m
≥0,8m
(1)
(1)
(1)
≥0,5m
≥0,5m
≥0,5m
≥0,5m
Grundstücksgrenze
(1) BrandabschnittsbildendeDecke
Zur wirksamen Einschränkung der Ausbreitung von
Feuer undRauch innerhalb vonBauwerkenwerden
entsprechend der Richtlinie für oberirdischeGe-
schoße Brandabschnittsflächen von
1.200
m
2
(für
Wohnnutzung) und
1.600
m
2
für Büronutzungmit
einermaximalen Längsausdehnung von
60
m vorge­
schrieben. Zusätzlich dürfenBrandabschnitte über
nichtmehr als vier oberirdischeGeschoße reichen.
In unterirdischenGeschoßen sindBrandabschnitte
mit einer Fläche von
800
m
2
begrenzt. InAufenthalts-
räumen (ausgenommenKüchen) vonWohnungen
sowie inGängen, die als Fluchtwege vonAufent-
haltsräumen dienen, ist der verpflichtende  Einbau
von (unvernetzten) Rauchwarnmeldern  gefordert.
Brandabschnittsbildung
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...25
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