Das höchste Wohngebäude aus Holz steht nicht in Wien oder Berlin, sondern in London und dies ist kein Zufall. In Österreich, der Schweiz und Deutschland ist die Höhe von Holzhäusern mit fünf bis sechs Geschossen beschränkt, ein Neungeschosser allein rechtlich nicht machbar. In England hingegen gibt es keine Einschränkung der Geschosszahl – egal mit welchem Material man baut. Voraussetzung ist nur, dass die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt werden. Die brandschutztechnischen Anforderungen sind in den Bauordnungen der Länder geregelt und so von Land zu Land sehr unterschiedlich. Wie in Deutschland können sie sich sogar regional voneinander unterscheiden. Dass 2008 in Berlin ein Stadthaus mit sieben Geschossen entstanden ist, widerspricht der gültigen Bauordnung und ist den Anstrengungen der Architekten Kaden Klingbeil zu verdanken. Diese haben zwei Befreiungen von der Berliner Bauordnung bewirken können: Weder die tragenden Bestandteile noch die Decken mussten feuerbeständig ausgeführt werden, sondern lediglich hochfeuerhemmend, so dass Holz erstmals in Deutschland für ein siebengeschossiges Haus infrage kam.
Bezeichnung der Feuerwiderstandsklassen nach EN 13501-2:
- R tragende Bauteile wie Stützen und Balken
- REI tragende und raumabschließende Bauteile wie Wände, Decken und Dächer
- K Kapselkriterium
Quelle für CH, A, D:
»Machbarkeitsstudie eines Holzbaus in der Gebäudeklasse 5«, Wien 2007, Martin Teibinger, Thomas Busch
Österreich
VoraussetzungBrandschutzkonzept, sonst nur GK 4 möglich. Bei sieben Geschossen kann das oberste in Holz mit einem Feuerwiderstand von 60 Min. ausgeführt werden. Bei in Summe maximal sechs Geschossen gilt dies für die obersten beiden. AnforderungenFür alle REI 90 Bauteile gilt: die Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens müssen mindestens A2 entsprechen Richtlinie/GesetzOIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ In A und D erfolgt die Zuordnung der Anforderungen nicht in Abhängigkeit der Geschosszahl, sondern über Gebäudeklassen |
Deutschland
VoraussetzungGilt ausschließlich für vorgefertigte Holztafel-, Holzrahmen- und Fachwerkbauweise. Bis auf die Brettstapeldecke ist die Massivbauweise ausgenommen. AnforderungenK60 für raumabschließende Wände und Decken. Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung der Brandschutzbekleidung und die Wahl der eingesetzten Dämmstoffe (Mineralwolle, Schmelzpunkt > 1000°C). Richtlinie/GesetzRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) in Anlehnung an die Musterbauordnung (mb002), die aber in einem Großteil der Länder nicht oder nur abweichend übernommen wurde. |
Schweiz
VoraussetzungBrandschutzkonzept vor Baubeginn, Begleitung durch anerkannten Fachingenieur, Qualitätssicherungs-programm des ausführenden Unternehmens. Wird das Gebäude gesprinklert, kann auf ei 30-Verkleidung verzichtet werden (ei =nicht tragende, raumabschließende Bauteile). AnforderungenDie Holzbauteile müssen beidseitig ei 30 (nbb = nicht brennbare Beplankung) verkleidet werden. Dies entspricht im Wesentlichen einer k30 Beplankung. In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die Dämmschichten der Holzbauteile nicht brennbar sein. Richtlinie/GesetzSchweizerische Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien |
Großbritannien
VoraussetzungAb 30 m Gebäudehöhe muss gesprinklert werden Richtlinie/GesetzThe Building Regulations 2000, fire safety, 2006 edition |
Italien
Voraussetzung für alle Gebäude ≥12 m: ein Brandschutzzertifikat Richtlinie/Gesetz
siehe www.vigilfuoco.it |