Bauwerke (bauliche Anlagen) müssen materialunabhängig in allen ihren Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften geplant und ausgeführt werden. Es sind dabei unter anderem Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Schall- und Umweltschutz, die Nutzungssicherheit und den Brandschutz zu stellen. Diese grundlegenden Anforderungen an Bauwerke sind in allen österreichischen Baugesetzen nachzulesen.
Brandschutz
Jedes Bauwerk muss so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand folgende Punkte berücksichtigt werden:
Tragfähigkeit der Bauwerke
Jedes Bauwerk hat im Brandfall eine bestimmte Tragfähigkeit zu gewährleisten. Dies bedeutet im Besonderen, dass vor allem die tragenden Bauteile dem Feuer je nach Nutzung 30, 60, 90, 120 oder 180 min. widerstehen müssen, ohne einzustürzen. Dabei wird nach der so genannten Einheitstemperaturkurve (ETK) vorgegangen. Diese simuliert den Temperaturanstieg bei einem Normbrand, dem die entsprechenden Bauteile in einer Prüfkammer ausgesetzt werden. Damit wird ihre Brandwiderstandsfähigkeit geprüft. Weiters ist die Brandlast eines Gebäudes grundsätzlich zu minimieren (u.a. Beachtung der TRVB B 109).
Ausbreitung des Feuers
Eine wesentliche Forderung des Brandschutzes ist die Bildung von so genannten Brand- und Rauchabschnitten. Man versteht darunter eine wirkungsvolle horizontale und vertikale Unterteilung des Bauwerks zur Begrenzung eines Brandgeschehens (siehe auch TRVB B 108). Damit soll die Ausbreitung von Flammen und Rauch örtlich eingeschränkt werden. Vor allem die Gefährlichkeit des Brandrauches, der sich über Installationsöffnungen, Lüftungsleitungen und offen gehaltene Türen in Brandmauern ausbreiten kann, wurde lange Zeit unterschätzt. Deswegen wird heute der Haustechnik im Brandschutz eine immer größere Rolle beigemessen. Wenn die Brandabschnittsfläche in einem Bauwerk bestimmte Größen (in der Regel 1.000 m²) übersteigt bzw. eine besonders hohe Brandbelastung und Aktivierungsgefahr für das Feuer vorliegt, können als Brandschutzmaßnahmen gemäß TRVB A 100 automatische Brandmelde- und Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Betriebsfeuerwehren vorgeschrieben werden.
Löscharbeiten
Um einen Brand bekämpfen zu können, sind Löschmittel erforderlich. Das wichtigste Löschmittel ist dabei das Wasser. Die in Feuerwehrfahrzeugen mitgeführten Wassermengen liegen aber lediglich in der Größenordnung von einigen tausend Litern. Deswegen muss unabhängig davon für jedes Objekt ein Löschwasserkonzept erstellt und bei größeren Bauwerken eine Löschwasserberechnung gemäß TRVB F 137 erfolgen. Dabei sind neben einer Löschwasserversorgung durch Außenhydranten auch eine effektive erste und erweiterte Löschhilfe (Wandhydranten, tragbare und fahrbare Feuerlöscher) nach TRVB F 124 vorzusehen.
Flucht- und Rettungswege
Ein wichtiger Grundsatz des Brandschutzes lautet: Es müssen stets zwei Flucht- und Rettungswege in einem Bauwerk vorhanden sein. Der erste Fluchtweg wird dabei in der Regel das Stiegenhaus sein. Als zweiter Fluchtweg können auch die Rettungsmittel der Feuerwehr dienen (tragbare bzw. fahrbare Leitern und andere Hubrettungsgeräte). Sie werden über die Fenster des Bauwerks eingesetzt (Achtung auf Fassaden-brände!) und für ihren Einsatz sind entsprechende Feuerwehrzonen gemäß TRVB F 134 vorzusehen.
Flucht- und Rettungswege müssen ordnungsgemäß errichtet werden (z.B. Türen in Fluchtrichtung aufgehend und mit Panikverschlüssen versehen) und auch gekennzeichnet sein. Dies ist mittels einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung gemäß TRCB E 102 bzw. einer Notbeleuchtung gemäß EN 1838 möglich. Damit soll den Menschen eine sichere Flucht ermöglicht werden.
Sicherheit der Rettungsmannschaft
Bei jedem Brandeinsatz ist auch die Sicherheit des Lösch- und Rettungspersonals sicherzustellen. Deswegen muss es Angriffswege in das Innere eines Bauwerks geben, welche einem Normbrand etwa im Wohnbau mindestens 90 Minuten lang widerstehen. Wir sollten nach dem Motto bauen: »Ein Restrisiko wird immer vorhanden sein, es darf aber nicht jenes Risiko sein, das uns den Rest gibt!«
Diese Forderungen stellen also die elementaren Voraussetzungen für ein Bauwerk bei einem Brand dar und wurden in einem Grundlagendokument der Europäischen Union definiert.
Literatur (im Artikel zitierte Normen und Richtlinien)
TRVB A 100: Brandschutzeinrichtungen - Rechnerischer Nachweis
TRVB E 102: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
TRVB B 108: Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildungen
TRVB B 109: Brennbare Stoffe im Bauwesen
TRVB F 124: Erste und Erweiterte Löschhilfe
TRVB F 134: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
TRVB F 137: Richtlinien für den Löschwasserbedarf
EN 1838: Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung
Bezug der TRVB
(Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz) über die österreichischen Brandverhütungsstellen bzw. den österreichischen Bundesfeuerwehrverband.
Bezug der EN
Österreichisches Normungsinsitut ON,
sales(at)on-norm.at
http://www.norm-online.info