Grundsätzlich erfolgt die Einteilung der Gebäude gemäß den Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) in fünf (Gebäude-)Klassen (GK) sowie Hochhäuser, wobei daran jeweils andere Anforderungen geknüpft sind. Im Folgenden soll mit Blick auf die OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz auf die Möglichkeiten des Holzbaus in diesem Zusammenhang eingegangen werden. Der Einsatz von brennbaren Baustoffen zur Herstellung von Bauteilen ist grundsätzlich dann möglich, wenn eine Feuerwiderstandsdauer von bis zu 60 min gewährleistet ist. Darüber, also bei 90 min, ist dies mit der Bedingung verbunden, dass die wesentlichen Baustoffe zur Herstellung der Bauteile nicht brennbar (A 1 und A 2) sind.
Bei Objekten der GK1 wurde, wenn diese Wohn- oder Bürozwecken dienen, von einer Forderung einer Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen (ausgenommen Keller, Heizräume usw.) vollständig Abstand genommen. Dies begründet sich damit, dass nach den statistischen Daten die Sicherheit der Nutzer solcher Objekte eben nicht von der Feuerwiderstandsdauer der verwendeten Bauteile abhängt, sondern davon, dass sie bei einem Brand rechtzeitig gewarnt werden. Diesem Umstand wurde durch die verpflichtende Ausstattung mit Rauchwarnmeldern (Heimrauchmelder, Homemelder) Rechnung getragen. Für den Holzbau von besonderem Interesse wird sein, dass bei Gebäuden der GK1 sowie bei Reihenhäusern, welche in die GK 2 fallen, brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze (Feuermauern, Brandwände) in der Feuerwiderstandsdauer von 60 min ausreichend sind.
Generell ist festzuhalten, dass bei Objekten der GK2 und GK4, also bis zu einem Fluchtniveau von 11 Metern (dies bedeutet bis zu vier oberirdische Geschosse) eine Feuerwiderstandsdauer von 60 min als ausreichend angesehen wurde und damit eine Ausführung aus brennbaren Baustoffen wirtschaftlich möglich sein sollte. In einigen Bundesländern, in denen die OIB-Richtlinien noch nicht umgesetzt sind, ist hier eine Grenze von drei Geschossen über dem Erdboden vorgegeben.
Bei Objekten der GK 5, also bis zur Hochhausgrenze, kann das jeweils oberste Geschoss mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 min ausgeführt werden. Bei Bauvorhaben von bis zu sechs oberirdischen Geschossen können in dieser Gebäudeklasse die beiden obersten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 min ausgeführt werden, obwohl hier ansonsten 90 min gefordert sind. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass bisher Dachgeschossausbauten auch zweigeschossig zugelassen wurden. Konsequenterweise wird dies auch dann zugelassen, wenn zwei Vollgeschosse errichtet werden. Zu beachten ist hier, dass für Treppenhäuser, Flucht-, Aufzugs-, Installationsschächte und dergleichen gegebenenfalls eine Feuerwiderstandsklasse von 90 min erforderlich sein kann. Dies ist bei der Planung und Entwicklung projektbezogen zu beurteilen.
Besondere Sorgfalt erfordert die Planung von haustechnischen Anlagen wie Lüftungsanlagen, Elektroinstallationen usw. beim Einsatz von Bauteilen, die ganz oder teilweise aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dabei müssen Durchführungen im Hinblick auf brandschutztechnisch wirksame Abschottungen, die Anordnung von Brandschutzklappen und dergleichen schon im Vorfeld genau festgelegt sein und bei der Herstellung berücksichtigt werden.
Österreichisches Baurecht
In Österreich fällt das Baurecht in die Agenden der Bundesländer. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass sich jene, die bundesländerübergreifend tätig waren, mit unterschiedlichen bautechnischen Bestimmungen befassen mussten. Im Jahr 2000 erging der Auftrag von den neun österreichischen Ländern an das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), Richtlinien auszuarbeiten, welche die länderspezifischen bautechnischen Bestimmungen ersetzen sollten, um einheitliche Regelungen für ganz Österreich zu schaffen. Mit April 2007 erschienen diese Richtlinien, die sich an den Schutzzielen der europaweit einheitlichen Bauproduktenrichtlinie (89 /106/ewg) orientieren. Anfang 2008 haben Tirol, Vorarlberg und im Laufe des Jahres das Burgenland sowie Wien diese Richtlinien des OIB in geltendes (Bau-)Recht übernommen. Derzeit wird an der Übernahme in Kärnten, Oberösterreich und der Steiermark gearbeitet.
Gebäudeklasse 1
Fußbodenoberkante (FOK) max. 7 m; max. 3 oberirdische Geschosse; max. 400 m2 Gesamtgrundfläche; 1 Wohnung (WHG) bzw. 1 Baueinheit (BE); frei stehend
Gebäudeklasse 2
FOK max. 7 m; max. 3 oberirdische Geschosse; max. 400 m2 Gesamtgrundfläche; max. 5 WHG bzw. be; Reihenhäuser
Gebäudeklasse 3
FOK max. 7 m; max. 3 oberirdische Geschosse; max. 400 m2 Gesamtgrundfläche; Gebäude, die nicht unter GK 1 – 2 fallen
Gebäudeklasse 4
FOK max. 11 m; max. 4 oberirdische Geschosse; 1 BE oder, wenn mehrere WHG bzw. be, je max. 400 m2 Grundfläche
Gebäudeklasse 5
FOK max. 22 m; Gebäude, die nicht unter GK1 – 4 fallen; unterirdische Gebäude